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Beurteilungen

Leistungsfeststellung

LehrerInnen haben den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen.

Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.

"Wiederholungen von Tests und Schularbeiten" sind gemäß den Bestimmungen NICHT vorgesehen (zit. 27.05.2014). Weitere Leistungsfeststellungen nach §19SchUG-BKV sind möglich.

Leistungsbeurteilung

Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch die unterrichtenden LehrerInnen.

Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.

Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

  1. Sehr gut (1) für Leistungen, mit denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für sie/ihn neuartige Aufgaben zeigt;
  2. Gut (2) für Leistungen, mit denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres/seines Wissens und Könnens auf für sie/ihn neuartige Aufgaben zeigt;
  3. Befriedigend (3) für Leistungen, mit denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen;
  4. Genügend (4) für Leistungen, mit denen die/der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt;
  5. Nicht genügend (5) für Leistungen, mit denen die/der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

Mit Noten sind zu beurteilen:

  1. die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,
  2. die Durchführung der Aufgaben,
  3. die Selbständigkeit der Arbeit und
  4. die Eigenständigkeit der/des Studierenden.

Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Modulbeurteilung

  • Die Beurteilung der Leistungen einer/eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch die LehrerInnen des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.
  • Wenn LehrerInnen eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen können, so haben sie spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt die/der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist sie/er in diesem Modul nicht zu beurteilen.
  • Auf Wunsch der Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Information

  • Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind den Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch LehrerInnen des betreffenden Moduls bekanntzugeben.
  • LehrerInnen haben jede/jeden Studierenden auf ihr/sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.
  • Wenn die Leistungen von Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihnen dies unverzüglich mitzuteilen und es ist von  unterrichtenden LehrerInnen oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.
  • Diese vorgenannten Mitteilungen/ Verständigungen haben ausschließlich Informationscharakter.