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Modulprüfungen

§ 23a. Über einzelne Module kann vor deren erstmaligem Besuch u. auf begründeten Antrag von Studierenden- auch ohne Besuch des Moduls- bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden.

Prüfer ist ein/eine vom Abteilungsvorstand zu bestellende(r) fachkundige(r) LehrerIn. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 des SchUG-BKV finden Anwendung. Die Wiederholung einer Modulprüfung ist nicht zulässig.