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Aufsteigen, erfolgreicher Abschluss

Aufsteigen lt. SchUG-BKV

  • § 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.
  • (2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

Erfolgreicher Abschluss

  • § 27. (1) Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
  • (2) Wenn Studierende an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht (Bauhof, Werkstätte, Labor) mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch per Kolloquium nachzuweisen, sofern die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt wurden. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums sind Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.