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Schulgemeinschaftsausschuss SGA

Das wichtigste Gremium für die gelebte Partnerschaft von Studierenden, Eltern und LehrerInnen ist der Schulgemeinschaftsausschuss, kurz SGA. Wird z.B. eine Verhaltensvereinbarung als Teil der Hausordnung festgelegt so geschieht dies im SGA. Doch dieses Gremium hat nicht nur Entscheidungs- sondern auch Beratungskompetenzen. Bei der Einführung eines Schulversuchs, ist der Ausschuss nur zu informieren.
(SchUG § 64 Abs. 2)

Wichtiges Gremium

Der SGA ist eine gesetzliche Einrichtung. In Österreich muss er nach dem Schulunterrichtsgesetz in allen mittleren und höheren Schulen, den Berufsschulen und den Polytechnischen Schulen, eingerichtet werden.
(SchUG § 64 Abs. 1)

Wer gehört zum SGA?

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule. Er besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern; je drei StudierendenvertreterInnen, LehrerInnen und ElternvertreterInnen. Jede diese drei Gruppen wählt  drei VertreterInnen und deren StellvertreterInnen in den Ausschuss. Den zehnten Platz nimmt die Schulleitung ein, die nicht stimmberechtigt ist.
(SchUG § 64 Abs. 3 - 9)

Wann tagt der SGA?

Zumindest zwei Sitzungen muss der SGA pro Jahr abhalten. Der erste Termin ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Ausschuss tritt innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der VertreterInnen aus allen drei Gruppen zusammen. Vierzehn Tage vor der Zusammenkunft muss der Ausschuss einberufen werden. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Drittel der Mitglieder – also drei VertreterInnen – eine Sitzung verlangt, beträgt die Frist eine Woche.
(SchUG § 64 Abs. 8)

Wer vertritt die Studierenden?

Drei StudierendenvertreterInnen pro Abteilung können die Anliegen ihrer KollegInnen im SGA vertreten. Sie sind aus Wahlen hervorgegangen. Auf Studierendenseite werden mit der Wahl der/des Schulsprechers/In die SGA-VertreterInnen gewählt. SchulsprecherIn und die zwei gewählten StellvertreterInnen sind automatisch Mitglieder des SGA. Jene drei KandidatInnen, die bei der SchulsprecherInnenwahl den vierten, fünften und sechsten Platz erreicht haben, sind die stellvertretenden SGA-Mitglieder auf Schülerseite. Die/Der UnterstufensprecherIn ist im SGA beratendes Mitglied.
(SchUG § 64 Abs. 5)

Was macht der SGA?

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist berechtigt, Entscheidungen zu treffen und Beratungen zu führen. Je nach Thema sind Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit oder aber einer einfachen Mehrheit zu treffen. Die Position der Studierenden kann hier das Zünglein an der Waage sein.

Amtsverschwiegenheit

Bei jeder Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses muss Protokoll geführt werden. Danach ist es den Mitgliedern zugänglich zu machen. Für StudierendenvertreterInnen im Ausschuss gilt dasselbe wie für Eltern und LehrerInnen: Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.