Schulbesuchsbestätigung
Schulbesuchsbestätigungen (§25 SchUG-BKV) werden bei nachgewiesenem, regelmäßigem (80%) Besuch ausgestellt.
- Grundsätzlich keine Schulbesuchsbestätigung jeweils innerhalb der ersten vier Wochen eines jeden Semesters
- Grundsätzlich besteht Anwesenheitspflicht, Mindestanwesenheitsquote der Studierenden je nach Vorgabe der LehrerInnen, meist mindestens 80%
- Ausfertigung der Schulbesuchsbestätigung erfolgt- wie bisher- nur durch Direktion, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des/der StudienkoordinatorIn.
Direktor bzw. und Abteilungsvorstand stellen keine Schulbesuchsbestätigungen aus.