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Kolloquien

Jede(r) Studierende, die/der in einem oder in mehreren Modulen (nicht oder) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium nach §23 abzulegen. Für ein negativ oder nicht beurteiltes (n) Modul kann in Form eines Kolloquiums eine Leistungsbeurteilung erreicht werden.

Kolloquium

Grundsätzlich sind Kolloquien von Studierenden im Sinne des §23(2) bei jenen Lehrer/-innen abzulegen, die das betreffende Modul unterrichteten. Ausnahmen gibt es- und gab es bisher- nur bei längeren Krankenständen und Pensionierungen. PrüferIn ist die/der das Modul zuletzt unterrichtende LehrerIn oder im Verhinderungsfall ein vom Abteilungsvorstand zu bestellende/r fachkundige/r LehrerIn.

Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden mindestens 14 Tage im Vorhinein schriftlich durch d. PrüferIn anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den/die PrüferInnen festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.

Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den/die PrüferInnen festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.

Die Beurteilung der Leistungen des/der Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch d. PrüferIn und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 finden Anwendung.

Jedem/jeder Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. PrüferInnen (Abs. 2) haben Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

Grundsätzlich gibt es vier (4) Chancen, ein Modul positiv abzulegen:

 Kombinationen: Besuch und positiver Abschluss, oder

  • Besuch und nicht erfolgreich: dann Kolloquium (Antrag der Studierenden bei PrüferIn)
  • Wiederholung Kolloquium (Antrag)

Modulwiederholung lt. §28 SchUG-BKV:  über Antrag (beim AV) darf ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul – 1 x wiederholt werden. Daraufhin ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Besuch des Moduls und positiver Abschluss, oder
  • Besuch und erneut nicht erfolgreich: dann Kolloquium (Antrag bei PrüferIn)
  • Wiederholung des Kolloquiums (Antrag, letzte Möglichkeit, §28 Abs.1).

Ist die Beurteilung des Kolloquiums positiv, so ersetzt sie die Semesternote (Kolloquiumsnote = Semesternote).

Achtung: auch wenn es mehrere Kombinationsmöglichkeiten gibt - in Summe bleibt es bei "vier Chancen" um ein Modul positiv abzulegen. Wenn schließlich nicht erfolgreich, dann Beendigung des Schulbesuchs gemäß §32 Abs.1 SchUG-BKV.